Waffenaufbewahrung
In der Schweiz gesetzliche Vorschriften lauten:
Während z.B. in Deutschland die Lagerung von Schusswaffen und Munition bis ins letzte Detail geregelt ist unter Verwendung von Waffenschränken mit genau definierten Sicherheitsklassen und Gewichten, hat der Schweizerische Gesetzgeber sehr viel Vertrauen in seine Bürger und hält im Waffengesetz (WG) Art. 26 lediglich fest, dass «Waffen,... Munition... sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (sind).» Bei «Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen» wird gemäss Waffenverordnung (WV) Art 47 Abs. 1 zusätzlich eine getrennte Aufbewahrung von Waffe und Verschluss verlangt.
In der Praxis wird dies so interpretiert, dass es genügt, eine Waffe in irgendeinem verschlossenen Behältnis oder auch nur in der abgeschlossenen Wohnung zu verwahren (falls dort keine weiteren Personen Zugriff haben). Auch hinsichtlich des Ladezustandes bestehen keine Vorschriften und dem Autor sind persönlich mehrere Fälle bekannt, in denen geladene Pistolen (legal) in (nicht einmal abgeschlossenen) Schubladen aufbewahrt werden!
Von einem besonders wirksamen Schutz gegen Diebstahl und Missbrauch kann hier kaum gesprochen werden. Diese lockere Regelung sollte niemanden davon abhalten, in eigener Verantwortung für mehr Sicherheit besorgt zu sein, dies insbesondere auch in Anbetracht der zunehmenden Skepsis in der Bevölkerung gegenüber privatem Waffenbesitz. Deshalb empfiehlt sich die Aufbewahrung der Waffen in einem nach EN 1143-1 resp. VdS zertifizierten Waffenschrank allermindestens mit Widerstandsgrad / Sicherheitsstufe 0, besser mit Stufe I oder höher. Dringend abzuraten ist von billigen Kleintresoren aus dem Baumarkt, die sich oft schon mit einem gezielten Faustschlag öffnen lassen.