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Waffengesetz

Das Waffenrecht
Mit dem Beginn der Zusammenarbeit der Schweiz mit Schengen trat am 12. Dezember 2008 auch das revidierte Waffenrecht in Kraft. Die Schweizer Stimmbevölkerung stimmte am 19. Mai 2019 den Anpassungen im Waffenrecht mit 63.7 Prozent der Stimmen zu. Der Bundesrat setzte das revidierte Waffenrecht auf den 15. August 2019 in Kraft. Im Fokus der administrativen Anpassungen stehen halbautomatische Feuerwaffen und Feuerwaffen mit grosser Magazinkapazität. Für bestimmte halbautomatische Waffen wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90 gelten künftig neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Die Waffen können von Schützinnen und Schützen, Sammlerinnen und Sammlern sowie Museen mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden.

Broschüre
Die Broschüre "Waffen in Kürze" (Stand: August 2019) informiert Sie über die Kategorien von Waffen und die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen. Sie können die Broschüre als PDF herunterladen oder im Online-Shop des Bundesamtes für Bauten und Logistik in Papierform bestellen.

Waffe in Kürze: https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Brosch%C3%BCre/waffenbroschuere-d.pdf


Die wichtigsten Neuerungen:
Folgende Feuerwaffen dürfen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden:

  • Eine Faustfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG). (Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.)

  • Eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG). (Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.)

  • Zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe (Stgw 57, Stgw 90) oder wesentlicher Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG). (Für den Erwerb der eigenen Ordonnanzwaffe, welche direkt von der Armee übernommen wird, genügt ein Waffenerwerbsschein.)

  • Eine andere zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder ein wesentliches Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).

  • Eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden kann, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG); (Erwerb nur für Waffensammler möglich).

 

Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile sind zu melden, falls sie noch nicht im Waffenregister registriert sind:

  • zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
  • Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)
  • Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)
  • halbautomatische Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG);

Als Waffensammler ist zusätzlich beizulegen:

  • Nachweis über angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung (Art. 28e Abs. 1 WG)

  • aktuelles Verzeichnis der eigenen Waffen (Art. 28e Abs. 2 WG).

Der Sportschütze muss nach fünf und zehn Jahren nach Ausstellung der ersten Bewilligung der ausstellenden Behörde eine

  • Vereinsmitgliedschaft in einem Schützenverein oder

  • das regelmässige Schiessen unaufgefordert bestätigen (Art. 28d WG).

Quelle: Feldpol.Admin


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